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Übereinkommen über die Rechte des Kindes · Übereinkommen über die Rechte des Kindes samt Vorbehalten, Erklärungen

§ 35 Übereinkommen über die Rechte des Kindes

Artikel 35

En vigueurTexte officiel

Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten innerstaatlichen, zweiseitigen und mehrseitigen Maßnahmen, um die Entführung und den Verkauf von Kindern sowie den Handel mit Kindern zu irgendeinem Zweck und in irgendeiner Form zu verhindern.