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Übereinkommen über die Rechte des Kindes · Übereinkommen über die Rechte des Kindes samt Vorbehalten, Erklärungen

§ 5 Übereinkommen über die Rechte des Kindes

Artikel 5

En vigueurTexte officiel

Die Vertragsstaaten achten die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Eltern oder gegebenenfalls, soweit nach Ortsbrauch vorgesehen, der Mitglieder der weiteren Familie oder der Gemeinschaft, des Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen, das Kind bei der Ausübung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise angemessen zu leiten und zu führen.