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Übereinkommen über die Rechte des Kindes · Übereinkommen über die Rechte des Kindes samt Vorbehalten, Erklärungen

§ 52 Übereinkommen über die Rechte des Kindes

Artikel 52

En vigueurTexte officiel

Ein Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.