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Einsparung von Energie (Bund – Länder) · Einsparung von Energie (Bund – Länder)

§ 16 Einsparung von Energie (Bund – Länder)Geltungsdauer, Kündigung

Artikel 16

En vigueurTexte officiel

Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung jederzeit schriftlich kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Ablauf des Tages, an dem sie beim Bundeskanzleramt einlangt, wirksam. Die Vereinbarung bleibt für die übrigen Vertragsparteien weiter in Kraft.