§ 37 Übereinkommen über Vergleichs- und Schie
Notifikationen und Mitteilungen
Die vom Verwahrer vorzunehmenden Notifikationen und Mitteilungen werden dem Kanzler und dem KSZE-Sekretariat zur Weiterleitung an die KSZE-Teilnehmerstaaten übermittelt.
Notifikationen und Mitteilungen
Die vom Verwahrer vorzunehmenden Notifikationen und Mitteilungen werden dem Kanzler und dem KSZE-Sekretariat zur Weiterleitung an die KSZE-Teilnehmerstaaten übermittelt.