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Errichtung und Erhaltung eines Nationalp · Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Oberösterreichische Kalkalpen (Bund – OÖ)

§ 13 Errichtung und Erhaltung eines NationalpHinterlegung, Mitteilungen

Artikel XIII Artikel römisch dreizehn

En vigueurTexte officiel

Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt. Eine Urschrift wird beim Bundeskanzleramt und eine beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung hinterlegt. An diese Stellen sind auch alle die Vereinbarung betreffenden Erklärungen und Mitteilungen schriftlich zu richten.

Anlage 1: Übersichtskarte

Anlage 2: Aufgabenverteilung