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Errichtung und Erhaltung eines Nationalp · Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Thayatal (Bund – NÖ)

§ 9 Errichtung und Erhaltung eines Nationalp

Artikel IX Artikel römisch neun INKRAFTTRETEN

En vigueurTexte officiel

(1) Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem

1. beim Bundeskanzleramt die Mitteilung einlangt, daß die nach der Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und

2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

(2) Das Bundeskanzleramt wird dem Land das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 sowie den Tag des Inkrafttretens dieser Vereinbarung mitteilen.