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AZHG · Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz

§ 14 AZHGVorschuss

1. Abschnitt Anspruch auf Auslandszulage

En vigueurTexte officiel

Bei berücksichtigungswürdigen Gründen, oder wenn es die Verhältnisse erfordern, ist dem Bediensteten auf Verlangen ein Vorschuss auf die monatlich gebührende Auslandszulage bis zu zwei Drittel der Zulage zu gewähren. Der Vorschuss ist bei der nächsten Auszahlung durch Abzug hereinzubringen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2001-04-01