AZHG · Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz
§ 24 AZHGTragung des Aufwandes
Finanzielle Bestimmungen
Der aus dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes erwachsende Aufwand einschließlich des Verwaltungsaufwandes ist aus Bundesmitteln zu bestreiten.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2002-07-01