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DSG · Datenschutzgesetz

§ 31 DSGDatenschutzbehörde

4. Abschnitt Aufsichtsbehörde nach der Richtlinie (EU) 2016/680

En vigueurTexte officiel

(1) Die Datenschutzbehörde wird als nationale Aufsichtsbehörde für den in § 36 Abs. 1 genannten Anwendungsbereich eingerichtet. Die Datenschutzbehörde ist nicht zuständig für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen.

(2) Hinsichtlich der Unabhängigkeit, der allgemeinen Bedingungen und der Errichtung der Aufsichtsbehörde finden die Art. 52, 53 und 54 DSGVO sowie der § 18 Abs. 2, §§ 19 und 20 sinngemäß Anwendung.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2018-05-25