§ 51 DSGZusammenarbeit mit der Datenschutzbehörde
3. Abschnitt Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter sind verpflichtet, über Aufforderung mit der Datenschutzbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenzuarbeiten.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2018-05-25