ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1074 ABGB
Der Kaufpreis muß
Auch kann das Vorkaufsrecht weder einem Dritten abgetreten, noch auf die Erben des Berechtigten übertragen werden.
ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Der Kaufpreis muß
Auch kann das Vorkaufsrecht weder einem Dritten abgetreten, noch auf die Erben des Berechtigten übertragen werden.