ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1154a ABGB
Sechs u. zwanzigstes Hauptstück. Von Verträgen über Dienstleistungen
Der nach Stück oder Einzelleistungen entlohnte Dienstnehmer kann einen den geleisteten Diensten und seinen Auslagen entsprechenden Vorschuß vor Fälligkeit des Entgelts verlangen.