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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 1157 ABGBFürsorgepflicht des Dienstgebers.

Sechs u. zwanzigstes Hauptstück. Von Verträgen über Dienstleistungen

En vigueurTexte officiel

(1) Der Dienstgeber hat die Dienstleistungen so zu regeln und bezüglich der von ihm beizustellenden oder beigestellten Räume und Gerätschaften auf seine Kosten dafür zu sorgen, daß Leben und Gesundheit des Dienstnehmers, soweit es nach der Natur der Dienstleistung möglich ist, geschützt werden.

(2) Ist der Dienstnehmer in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers aufgenommen, so hat dieser in Ansehung des Wohn- und Schlafraumes, der Verpflegung sowie der Arbeits- und Erholungszeit die mit Rücksicht auf Gesundheit, Sittlichkeit und Religion des Dienstnehmers erforderlichen Anordnungen zu treffen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1917-01-01