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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 1171 ABGBErlöschen durch Tod.

Sechs u. zwanzigstes Hauptstück. Von Verträgen über Dienstleistungen

En vigueurTexte officiel

Ein Werkvertrag über Arbeiten, bei denen es auf die besonderen persönlichen Eigenschaften des Unternehmers ankommt, erlischt durch dessen Tod und seine Erben können nur den Preis für den zubereiteten brauchbaren Stoff und einen dem Werte der geleisteten Arbeit angemessenen Teil des Entgelts fordern. Stirbt der Besteller, so bleiben die Erben an den Vertrag gebunden.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1917-01-01