ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1211 ABGBGesellschaft auf Lebenszeit, Befristung
6. Abschnitt Auflösung
Zum Geltungsbereich vgl. § 1503 Abs. 5.
Eine Gesellschaft, die für die Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangen ist oder nach dem Ablauf der für ihre Dauer bestimmten Zeit stillschweigend fortgesetzt wird, steht im Sinn der §§ 1209 und 1210 einer für unbestimmte Zeit eingegangen Gesellschaft gleich.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2015-01-01