ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1271 ABGB
Neun u. zwanzigstes Hauptstück. Von den Glücksverträgen.
Redliche und sonst erlaubte Wetten sind in so weit verbindlich, als der bedungene Preis nicht bloß versprochen; sondern wirklich entrichtet, oder hinterlegt worden ist. Gerichtlich kann der Preis nicht gefordert werden.