ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1281 ABGB
Neun u. zwanzigstes Hauptstück. Von den Glücksverträgen.
Sofern der Verkäufer die Verlassenschaft vor der Übergabe verwaltet hat, haftet er dem Käufer dafür wie ein anderer Verwalter.
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- In Kraft seit 2017-01-01