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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 1283 ABGB

Neun u. zwanzigstes Hauptstück. Von den Glücksverträgen.

En vigueurTexte officiel

Wurde dem Verkauf der Erbschaft ein Inventar zugrunde gelegt, so haftet der Verkäufer für dasselbe. Andernfalls haftet er für die Richtigkeit seines Erbrechts, wie er es angegeben hat, und für jeden dem Käufer durch sein Verschulden zugefügten Schaden.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2017-01-01