ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1283 ABGB
Neun u. zwanzigstes Hauptstück. Von den Glücksverträgen.
Wurde dem Verkauf der Erbschaft ein Inventar zugrunde gelegt, so haftet der Verkäufer für dasselbe. Andernfalls haftet er für die Richtigkeit seines Erbrechts, wie er es angegeben hat, und für jeden dem Käufer durch sein Verschulden zugefügten Schaden.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2017-01-01