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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 1298 ABGB

Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze:

En vigueurTexte officiel

Wer vorgibt, daß er an der Erfüllung seiner vertragsmäßigen oder gesetzlichen Verbindlichkeit ohne sein Verschulden verhindert worden sey, dem liegt der Beweis ob. Soweit er auf Grund vertraglicher Vereinbarung nur für grobe Fahrlässigkeit haftet, muß er auch beweisen, daß es an dieser Voraussetzung fehlt.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1997-01-01