ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1322 ABGB
Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze:
Das gepfändete Vieh muß auch zurückgestellet werden, wenn der Eigenthümer eine andere angemessene Sicherheit leistet.
ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze:
Das gepfändete Vieh muß auch zurückgestellet werden, wenn der Eigenthümer eine andere angemessene Sicherheit leistet.