ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1327 ABGB
Insbesondere
Erfolgt aus einer körperlichen Verletzung der Tod, so müssen nicht nur alle Kosten, sondern auch den Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete nach dem Gesetze zu sorgen hatte, das, was ihnen dadurch entgangen ist, ersetzt werden.
Historique des modifications
- In Kraft seit 1917-01-01