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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 1335 ABGB

Besonders durch die Verzögerung der Zahlung.

En vigueurTexte officiel

Hat der Gläubiger die Zinsen ohne gerichtliche Einmahnung bis auf den Betrag der Hauptschuld steigen lassen, so erlischt das Recht, vom Kapital weitere Zinsen zu fordern. Vom Tag der Streitanhängigkeit an können jedoch neuerdings Zinsen verlangt werden.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2007-01-01