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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 1338 ABGBRechtsmittel der Entschädigung.

Besonders durch die Verzögerung der Zahlung.

En vigueurTexte officiel

Das Recht zum Schadenersatze muß in der Regel, wie jedes andere Privat-Recht, bey dem ordentlichen Richter angebracht werden. Hat der Beschädiger zugleich ein Strafgesetz übertreten; so trifft ihn auch die verhängte Strafe. Die Verhandlung über den Schadensersatz aber gehöret auch in diesem Falle, in sofern sie nicht durch die Strafgesetze dem Strafgerichte oder der politischen Behörde aufgetragen ist, zu dem Civil-Gerichte.