ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1350 ABGBFür welche Verbindlichkeiten.
Erstes Hauptstück. Von Befestigung der Rechte und Verbindlichkeiten.
Eine Bürgschaft kann nicht nur über Summen und Sachen, sondern auch über erlaubte Handlungen und Unterlassungen in Beziehung auf den Vortheil oder Nachtheil, welcher aus denselben für den Sichergestellten entstehen kann, geleistet werden.