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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 1356 ABGB

Erstes Hauptstück. Von Befestigung der Rechte und Verbindlichkeiten.

En vigueurTexte officiel

Der Bürge kann aber, selbst wenn er sich ausdrücklich nur für den Fall verbürget hat, daß der Hauptschuldner zu zahlen unvermögend sey, zuerst belanget werden, wenn über das Vermögen des Hauptschuldners das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder wenn der Hauptschuldner zu der Zeit, als die Zahlung geleistet werden sollte, unbekannten Aufenthaltes, und der Gläubiger keiner Nachlässigkeit zu beschuldigen ist.

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  • In Kraft seit 2010-08-01