ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1362 ABGB
Erstes Hauptstück. Von Befestigung der Rechte und Verbindlichkeiten.
Der Bürge kann von dem Entschädigungsbürgen nur dann Entschädigung verlangen, wenn er sich den Schaden nicht durch sein eigenes Verschulden zugezogen hat.