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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 1367 ABGB

Erstes Hauptstück. Von Befestigung der Rechte und Verbindlichkeiten.

En vigueurTexte officiel

Ist der Bürgschaftsvertrag weder durch eine Hypothek, noch durch ein Faustpfand befestiget; so erlischt er binnen drey Jahren nach dem Tode des Bürgen, wenn der Gläubiger in der Zwischenzeit unterlassen hat, von dem Erben die verfallene Schuld gerichtlich oder außergerichtlich einzumahnen.