ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1386 ABGB
Zweytes Hauptstück. Von Umänderung der Rechte und Verbindlichkeiten.
Aus dem Grunde einer Verletzung über die Hälfte kann ein redlich errichteter Vergleich nicht angefochten werden.
ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Zweytes Hauptstück. Von Umänderung der Rechte und Verbindlichkeiten.
Aus dem Grunde einer Verletzung über die Hälfte kann ein redlich errichteter Vergleich nicht angefochten werden.