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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 1392 ABGB3) Cession.

Zweytes Hauptstück. Von Umänderung der Rechte und Verbindlichkeiten.

En vigueurTexte officiel

Wenn eine Forderung von einer Person an die andere übertragen, und von dieser angenommen wird; so entsteht die Umänderung des Rechtes mit Hinzukunft eines neuen Gläubigers. Eine solche Handlung heißt Abtretung (Cession), und kann mit, oder ohne Entgeld geschlossen werden.