ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1394 ABGBWirkung.
Zweytes Hauptstück. Von Umänderung der Rechte und Verbindlichkeiten.
Die Rechte des Uebernehmers sind mit den Rechten des Ueberträgers in Rücksicht auf die überlassene Forderung eben dieselben.