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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 1410 ABGB

Zweytes Hauptstück. Von Umänderung der Rechte und Verbindlichkeiten.

En vigueurTexte officiel

Wird der Eintritt des neuen Schuldners an Stelle des bisherigen Schuldners in der Weise verabredet, daß an die Stelle des aufgehobenen Schuldverhältnisses eine Verpflichtung des neuen Schuldners aus selbständigem Rechtsgrunde oder unter Änderung des Hauptgegenstandes der Forderung gesetzt wird, so treten nicht die Wirkungen der Schuldübernahme, sondern eines Neuerungsvertrages (§§ 1377, 1378) ein.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1917-01-01