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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 1416 ABGB

Drittes Hauptstück. Von Aufhebung der Rechte u. Verbindlichkeiten.

En vigueurTexte officiel

Wird die Willensmeinung des Schuldners bezweifelt, oder von dem Gläubiger widersprochen; so sollen zuerst die Zinsen, dann das Capital, von mehreren Capitalien aber dasjenige, welches schon eingefordert, oder wenigstens fällig ist, und nach diesem dasjenige, welches schuldig zu bleiben dem Schuldner am meisten beschwerlich fällt, abgerechnet werden.