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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 1441 ABGB

Drittes Hauptstück. Von Aufhebung der Rechte u. Verbindlichkeiten.

En vigueurTexte officiel

Ein Schuldner kann seinem Gläubiger dasjenige nicht in Aufrechnung bringen, was dieser einem Dritten und der Dritte dem Schuldner zu zahlen hat. Selbst eine Summe, die jemand an eine Staats-Casse zu fordern hat, kann gegen eine Zahlung, die er an eine andere Staats-Casse leisten muß, nicht abgerechnet werden.