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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 1445 ABGB4) Vereinigung.

Drittes Hauptstück. Von Aufhebung der Rechte u. Verbindlichkeiten.

En vigueurTexte officiel

So oft auf was immer für eine Art das Recht mit der Verbindlichkeit in Einer Person vereiniget wird, erlöschen beyde; außer, wenn es dem Gläubiger noch frey steht, eine Absonderung seiner Rechte zu verlangen, (§§. 802 und 812), oder wenn Verhältnisse von ganz verschiedener Art eintreten. Daher wird durch die Nachfolge des Schuldners in die Verlassenschaft seines Gläubigers in den Rechten der Erbschaftsgläubiger, der Miterben oder Vermächtnisnehmer, und durch die Beerbung des Schuldners und Bürgen in den Rechten des Gläubigers nichts geändert.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2017-01-02