ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1466 ABGBErsitzungszeit. Ordentliche;
Viertes Hauptstück. Von der Verjährung und Ersitzung.
Das Eigenthumsrecht, dessen Gegenstand eine bewegliche Sache ist, wird durch einen dreyjährigen rechtlichen Besitz ersessen.