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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 1473 ABGB

Viertes Hauptstück. Von der Verjährung und Ersitzung.

En vigueurTexte officiel

Wer mit einer von dem Gesetze in Ansehung der Verjährungszeit begünstigten Person in Gemeinschaft steht, dem kommt die nähmliche Begünstigung zu Statten. Begünstigungen der längeren Verjährungsfrist haben auch gegen andere, darin ebenfalls begünstigte Personen ihre Wirkung.