ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1478 ABGBVerjährungszeit. Allgemeine.
Viertes Hauptstück. Von der Verjährung und Ersitzung.
In so fern jede Ersitzung eine Verjährung in sich begreift, werden beyde mit den vorgeschriebenen Erfordernissen in Einem Zeitraume vollendet. Zur eigentlichen Verjährung aber ist der bloße Nichtgebrauch eines Rechtes, das an sich schon hätte ausgeübt werden können, durch dreyßig Jahre hinlänglich.
Historique des modifications
- In Kraft seit 1916-04-01