ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1484 ABGB
Viertes Hauptstück. Von der Verjährung und Ersitzung.
Zur Verjährung solcher Rechte, die nur selten ausgeübt werden können, wird erfordert, daß während der Verjährungszeit von dreyßig Jahren von drey Gelegenheiten, ein solches Recht auszuüben, kein Gebrauch gemacht worden sey (§. 1471).