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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 1498 ABGBWirkung der Ersitzung oder Verjährung.

Viertes Hauptstück. Von der Verjährung und Ersitzung.

En vigueurTexte officiel

Wer eine Sache oder ein Recht ersessen hat, kann gegen den bisherigen Eigenthümer bey dem Gerichte die Zuerkennung des Eigenthumes ansuchen, und das zuerkannte Recht, wofern es einen Gegenstand der öffentlichen Bücher ausmacht, den letzteren einverleiben lassen.