ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 15 ABGBPersonen-Rechte.
Erstes Hauptstück. Von den Rechten, welche sich auf persönliche Eigenschaften und Verhältnisse beziehen.
Die Personen-Rechte beziehen sich theils auf persönliche Eigenschaften und Verhältnisse; theils gründen sie sich in dem Familien-Verhältnisse.
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- In Kraft seit 2016-06-14