ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 193 ABGBAlter
Sechster Abschnitt Annahme an Kindesstatt
(1) Die Wahleltern müssen das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben.
(2) Wahlvater und Wahlmutter müssen älter als das Wahlkind sein.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2016-01-01