ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 204 ABGB
Viertes Hauptstück Von der Obsorge einer anderen Person
Soweit nach dem dritten Hauptstück weder Eltern mit der Obsorge betraut sind und kein Fall des § 207 vorliegt, hat das Gericht unter Beachtung des Wohles des Kindes eine andere geeignete Person mit der Obsorge zu betrauen.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2024-10-01