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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 204 ABGB

Viertes Hauptstück Von der Obsorge einer anderen Person

En vigueurTexte officiel

Soweit nach dem dritten Hauptstück weder Eltern mit der Obsorge betraut sind und kein Fall des § 207 vorliegt, hat das Gericht unter Beachtung des Wohles des Kindes eine andere geeignete Person mit der Obsorge zu betrauen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2024-10-01