ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 311 ABGBGegenstände des Besitzes.
Erwerbung des Besitzes.
Alle körperliche und unkörperliche Sachen, welche ein Gegenstand des rechtlichen Verkehres sind, können in Besitz genommen werden.
ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Erwerbung des Besitzes.
Alle körperliche und unkörperliche Sachen, welche ein Gegenstand des rechtlichen Verkehres sind, können in Besitz genommen werden.