ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 318 ABGBDer Inhaber hat noch keinen Titel;
Erwerbung des Besitzes.
Dem Inhaber, der eine Sache nicht in seinem, sondern im Nahmen eines Andern inne hat, kommt noch kein Rechtsgrund zur Besitznahme dieser Sache zu.