ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 325 ABGBAusnahme.
Erwerbung des Besitzes.
In wie fern der Besitzer einer Sache, deren Verkehr verbothen; oder die entwendet zu seyn scheint, den Titel seines Besitzes anzuzeigen verbunden sey, darüber entscheiden die Straf- und politischen Gesetze.