ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 350 ABGBb) der in die öffentlichen Bücher eingetragenen Rechte;
Erlöschung des Besitzes:
Der Besitz derjenigen Rechte und unbeweglichen Sachen, welche einen Gegenstand der öffentlichen Bücher ausmachen, erlischt, wenn sie aus den landtäflichen, Stadt- oder Grundbüchern gelöscht; oder, wenn sie auf den Nahmen eines Anderen eingetragen werden.