ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 379 ABGBWas der Besitzer dem Eigenthümer erstatte.
Gesetzliche Folge:
Was sowohl der redliche als unredliche Besitzer dem Eigenthümer in Ansehung des entgangenen Nutzens, oder des erlittenen Schadens zu ersetzen habe, ist in dem vorigen Hauptstücke bestimmt worden.