ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 389 ABGB
Vorschriften über das Finden
(1) Finder ist, wer eine verlorene oder vergessene Sache entdeckt und an sich nimmt.
(2) Verlustträger sind der Eigentümer und andere zur Innehabung der verlorenen oder vergessenen Sache berechtigte Personen.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2003-02-01