ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 420 ABGB
III. Vermischter Zuwachs. römisch drei. Vermischter Zuwachs.
Was bisher wegen der mit fremden Materialien aufgeführten Gebäude bestimmt worden ist, gilt auch für die Fälle, wenn ein Feld mit fremden Samen besäet, oder mit fremden Pflanzen besetzt worden ist. Ein solcher Zuwachs gehört dem Eigenthümer des Grundes, wenn anders die Pflanzen schon Wurzel geschlagen haben.